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Verbindliche Ursprungsauskunft

EINLEITUNG

Zu welchen Bedingungen Sie Waren im internationalen Handel ein- und ausführen können, hängt auch vom Ursprung ab. Gemeint ist damit die "wirtschaftliche" Staatszugehörigkeit einer Ware.

Eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) gibt Ihnen Kalkulationssicherheit. An den sogenannten nicht präferenziellen Ursprung etwa knüpfen sich eine Reihe handelspolitischer Maßnahmen wie Antidumpingabgaben oder Kontingente. Er ist für statistische Zwecke ebenso von Bedeutung wie für Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen oder der Ursprungskennzeichnung. Die Ausfuhrerstattungen der Europäischen Union (EU) im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik orientieren sich ebenfalls oft am nicht präferenziellen Ursprung.

Der präferenzielle Ursprung wiederum ist Grundlage für Zollbegünstigungen und -freiheiten im Handel zwischen bestimmten Ländern. So besteht zwar beispielsweise mit der Türkei eine Zollunion, allerdings nur für sogenannte gewerbliche Waren. Die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Produkte, die den Regelungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl unterliegen (EGKS-Waren) ist hingegen in Ursprungsabkommen geregelt.

Weitere Informationen und eine Checkliste, ob und wofür Sie eine verbindliche Ursprungsauskunft brauchen, finden Sie auf den Internetseiten der Europäischen Kommission. Die deutsche Zollverwaltung stellt ein benutzerfreundliches Auskunftssystem unter " Warenursprung und Präferenzen online" zur Verfügung.

Die verbindliche Ursprungsauskunft selbst müssen Sie schriftlich beantragen. Die Regelungen lehnen sich an die der verbindlichen Zolltarifauskunft (VB) (vZTA) an. Die einzelnen Bestimmungen zum Verfahren entnehmen Sie bitte dem Merkblatt " Verbindliche Ursprungsauskünfte".

Sie können auch einen Antrag auf unverbindliche Auskunft stellen, allerdings tragen Sie das Risiko einer Falschauskunft dann selbst.

Die verbindliche Ursprungsauskunft ersetzt nicht sogenannte Präferenznachweise oder Ursprungsnachweise, die Sie für Vorlieferungen brauchen.

ZUSTAENDIG

  • für den nicht präferenziellen Ursprung von Waren, die in der Europäischen Union vollständig gewonnen, hergestellt, be- oder verarbeitetet werden: die Industrie- und Handelskammern (IHK)
  • für den präferenziellen Ursprung, soweit für zollrechtliche Formalitäten bei der Ein- und Ausfuhr von Belang: die Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten (ZPLA)

VORAUSSETZUNG

Der Antrag muss sich auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr von Waren beziehen.

Eine verbindliche Ursprungsauskunft ist von Anfang an ungültig und wird vom Zoll zurückgezogen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht.

ABLAUF

Den Antrag auf Erteilen einer verbindlichen Ursprungsauskunft stellen Sie bitte schriftlich. Eine besondere Form wird nicht verlangt – die Zollverwaltung empfiehlt, das Formular " Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft" (Vordruck 0305) zu verwenden. Sollten Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an die Mitarbeiter der zuständigen Stellen.

Formulieren Sie Ihren Antrag. Nötig sind unter anderem folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Berechtigten (derjenige, der die Auskunft verwenden will)
  • Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist
  • die Rechtsgrundlage für die Ursprungsfeststellung (Art. 22 bis 26 oder 27 Zollkodex)
  • Beschreibung der hergestellten Ware mit Angabe der HS-Position und, falls erforderlich, des Ab-Werk-Preises
  • gegebenenfalls Angabe der Zusammensetzung der Ware und angewandte Untersuchungsmethoden
  • Angabe der Vormaterialien mit ihrer Ursprungsbezeichnung und, falls erforderlich, ihres Wertes oder Zollwertes
  • Bezeichnung der vertraulich zu behandelnden Informationen
  • Zustimmung für die Speicherung der gemachten Angaben in einer elektronischen Datenbank der EU

Reichen Sie den Antrag mit den nötigen Unterlagen – je nach Zuständigkeit – bei der IHK Ihres Kammerbezirks oder einer Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) ein.

Die verbindliche Auskunft erhalten Sie spätestens drei Monate nach Eingang der Unterlagen.

UNTERLAGEN

Neben dem Antrag werden gegebenenfalls weitere Nachweise verlangt, wie beispielsweise:

  • Herstellungsverfahren, Muster und Proben
  • Übersetzungen der beigefügten Unterlagen
  • Erklärung, ob für eine gleiche oder gleichartige Ware bereits eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragt oder erteilt wurde

FRIST

Die Auskunft wird nach Vorliegen der nötigen Unterlagen innerhalb von 150 Tagen erteilt. Sie ist drei Jahre gültig, sofern die Rechtsgrundlage unverändert bleibt.

KOSTEN

Es fallen keine Gebühren oder Kosten an. Besondere Auslagen, etwa für Analysen oder Sachverständigengutachten oder die Warenrücksendung an den Antragsteller können in Rechnung gestellt werden.

RECHTSGRUNDLAGE